Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für Verträge, die die Hertling Hamburg GmbH (im Folgenden: „Möbelspediteur“) mit ihren Kunden (im Folgenden: „Absender“) im Bereich der Möbelbeförderung und/oder der Beförderung von Umzugsgut sowie gegebenenfalls der Einlagerung von Gegenständen abschließt („Frachtvertrag“).

Ergänzend verweisen wir auf unser beigefügtes Hinweisblatt, das wichtige Informationen unter anderem zur Haftung und Haftungsbegrenzung, zur Schadensanzeige und insbesondere deren zeitlicher Begrenzung sowie zum Transport von gefährlichem Umzugsgut und der Möglichkeit des Abschlusses einer ergänzenden Versicherung des Umzugsgutes enthält.

1. Leistungen
a. Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, sofern sie der Möbelspediteur für erforderlich halten durfte. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

b. Der Möbelspediteur bzw. seine Erfüllungsgehilfen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Bei Vereinbarung von Installationsarbeiten, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

c. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers; Beiladungstransport
a. Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

b. Der Möbelspediteur darf seine Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag auch durch Beiladungstransporte erfüllen.

3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
a. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an empfindlichen Geräten wie z. B. – aber nicht ausschließlich – Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-und HIFI-Geräten, Computern und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen, um mögliche Funktionsstörungen der Geräte zu vermeiden. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

b. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

6. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die dem Möbelspediteur aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

8. Missverständnisse Weisungen und Mitteilungen
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung aus diesem Vertrag müssen zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform gefasst sein und an die im Angebot oder Umzugsvertrag angegebene Kontaktperson geschickt werden.

9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Zusätzlich ist eine Überweisung des Betrages auf das angegebene Geschäftskonto des Möbelspediteurs bis spätestens drei Werktage vor Durchführung des Umzuges (Eingang auf dem Geschäftskonto) möglich. Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem am Zahlungstag abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagervertrag
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a. Bei Lagerungen ist der Absender darüber hinaus verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

b. Der Möbelspediteur bzw. ein von diesem beauftragter Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
aa. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

bb. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Absender und vom Möbelspediteur bzw. vom Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Möbelspediteur bzw. ein von diesem beauftragter Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen wird und verschlossen gelagert wird.

cc. Dem Absender wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.

c. Der Möbelspediteur bzw. der von diesem beauftragte Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Möbelspediteur bzw. dem von diesem beauftragten Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Möbelspediteur bzw. der von diesem beauftragte Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

d. Der Absender ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden der Möbelspediteur bzw. der von diesem beauftragte Lagerhalter und der Absender entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

e. Während der Dauer der Einlagerung ist der Absender berechtigt, während der Geschäftsstunden des Möbelspediteurs bzw. des von diesem beauftragten Lagerhalters in dessen Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

f. Der Absender ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Möbelspediteur und gegebenenfalls dem von diesem beauftragten Lagerhalter unverzüglich in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Möbelspediteur bzw. der von diesem beauftragte Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

g. Der Absender ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Möbelspediteur zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

h. Der Lagerhalter bzw. der von diesem beauftragte Lagerhalter sind nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, ihnen ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

i. Ist eine feste Laufzeit des Lagervertrags nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

j. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB oder unter www.hertling-hamburg.de abrufbar.

12. Rücktritt und Kündigung
a. Bei einem Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieser Absatz gilt mit Wirksamwerden des in Bezug genommenen Gesetzestextes und somit ab 13.6.2014.

b. Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder

aa. das vereinbarte Entgelt, ein etwaiges Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt; oder

bb. pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Absender mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen bzw. beauftragte Lagerhalter, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht, auch wenn Transporte von Deutschland ins Ausland oder umgekehrt erfolgen.

16. AMÖ – Einigungsstelle
a. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können und bei denen der Absender ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht dem Absender im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e. V.
Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de I Internet: www.amoe.de

b. Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Absendern, welche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den Möbelspediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.

16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.

16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kostenlos. Der Möbelspediteur übersendet auf Anfrage die aktuelle Fassung der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle an den Verbraucher; diese ist auch auf www.amoe.de abrufbar.

Stand: Mai 2014

INTEGRITÄTSERKLÄRUNG

Die Hertling-Hamburg GmbH bekennt sich zu Ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und hält hiermit selbstverpflichtend fest, die Interessen an verantwortungsvollen, nachhaltigen und ethischen Handlungsgrundsätzen zu wahren. Sie begründet damit aber keine Rechte Dritter, vielmehr soll dargestellt werden, dass die Hertling-Hamburg GmbH sich an ethischen Werten, Professionalität, Prinzipien und am Respekt vor der Würde des Menschen orientiert.

GRUNDSÄTZE

  • Erreichen der Kundenzufriedenheit durch ein Höchstmaß an Dienstleistungsqualität und Freundlichkeit
  • Sensible und vertrauliche Behandlung jeglicher Geschäftsinformationen von Kunden, Lieferanten und Partnern
  • Ausrichtung an professionellem Verhalten und qualitätsgerechter Arbeit im Wettbewerb unter Berücksichtigung der kartellrechtlichen Vorgaben, sowie Einhaltung der Gesetze und des damit verbundenen Rechts
  • Einhaltung von Vorgaben bezüglich der tariflichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestlöhne
  • Gleichbehandlung aller im Unternehmen tätigen Mitarbeiter, unabhängig von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Behinderung und Konfession
  • Gewährleistung von Schutz vor physischer, psychischer, sexueller oder verbaler Belästigung bzw. Gewalt am Arbeitsplatz
  • Ablehnung von jeglichen politischem Radikalismus, sowie politischer Einflussnahme durch Mitarbeiter im Betrieb
  • Schutz der Umwelt durch Nachhaltigkeit bei der Verwendung von Arbeitsmaterialen und fachgerechter Entsorgung, sowie schonender Umgang mit Ressourcen bei Fahrzeugen und Gerätschaften